Mittwoch, 28. Juni 2017

Ausbildungsvortäuschung | Ausbildungsbetrug

Angebliche Doktortitel, Ausbildungen und Zusatzqualifikationen


Auch wenn es leider keine veröffentlichten, aktuellen und verlässlichen Erhebungen und Fallzahlen zur Vortäuschung von Schulbesuchen und Ausbildungen gibt, ist dieses Thema alles andere als ein seltenes Vorkommnis. Gerade bei Beauftragungen wegen des Verdachts auf Bewerbungsbetrug stößt die Aaden Wirtschaftsdetektei München immer wieder auf falsche Angaben bezüglich der Ausbildung: Der angebliche Universitätsbesuch hat nie stattgefunden, die vorgebliche Ausbildung im Betrieb X wurde nie absolviert und das Abiturzeugnis ist in Teilen oder sogar komplett gefälscht. Es scheint ja auch so einfach: Im Lebenslauf wird eine dreijährige Ausbildung hinzugedichtet, um eine Arbeitslosigkeit zu vertuschen und zugleich zusätzliche Qualifikationen vorzutäuschen; Diplome und Abschlusszeugnisse werden von leichtgläubigen oder sogar bereitwilligen Freunden, Familienmitgliedern, Internetbekanntschaften etc. kopiert und am PC mit Bildbearbeitungsprogrammen auf den eigenen Namen umgemodelt. Das Studium an der renommierten Universität Y in den USA? Das wird doch bestimmt niemand überprüfen. Die Urkunde der mit Bestnote bestandenen Doktorarbeit – auf einem einschlägigen Internetforum, von denen es tatsächlich zahlreiche gibt, in Auftrag gegeben und scheinbar täuschend echt gefälscht. 

Wenn die Dreistigkeit keine Grenzen kennt und die vorgenannten Formen annimmt, sprechen wir nicht mehr von einem Lausbubenstreich, sondern von einer bewussten und strafbaren Täuschung einstellender Unternehmen. Denn einem Betrieb, der ungeeignete Mitarbeiter beschäftigt, werden dadurch früher oder später Vermögens- und ggf. sogar Personenschäden (Letzteres z.B. bei Krankenhäusern, Baufirmen etc.) entstehen. Der Bewerbungsbetrüger macht sich somit per definitionem nicht nur der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), sondern gleichsam des Betrugs (§ 263 StGB) schuldig. Viele Personaler werden hier vielleicht schon geschluckt und an den einen oder anderen Kandidaten zurückgedacht haben, der trotz hervorragender Vita im Betrieb erstaunlich schlechte Arbeit ablieferte; womöglich fragen Sie sich: Sind wir damals schon einem Betrüger aufgesessen? Im Falle eines begründeten Verdachts wird sich hier der Einsatz unserer Münchner Privatdetektive rentieren, da wir prüfen und nachweisen, ob die Universität tatsächlich besucht oder die Ausbildung in der Tat abgeschlossen wurde. Somit können Sie Ausbildungsbetrüger aus Ihrer Firma entfernen bzw. sich – bei vorsorglicher Bewerberprüfung durch unsere Ermittler – vor einem unqualifizierten Angestellten bewahren, der mutmaßlich finanzielle Einbußen und Rufschädigungen verursacht hätte. Gern nehmen wir Ihren Auftrag unter der nachfolgenden Rufnummer entgegen: 089 7007 4378-0.

Umfassende Konsequenzen für Bewerbungsbetrüger – mit einer fragwürdigen Einschränkung


Der Gesetzgeber bzw. die Gerichte sehen in der Rechtspraxis nicht in jedem Akt von Bewerbungstäuschung einen dreisten und morallosen Betrug. Sofern die Falschangaben in der Bewerbung erst nach längerer Beschäftigung ans Tageslicht treten und der Mitarbeiter bislang tadellose Arbeit geleistet hat, sehen manche – tendenziell wenige – Richter an Arbeitsgerichten ein Gewohnheitsrecht zugunsten des Täters gegeben. Der Tatbestand der Urkundenfälschung, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird, bliebe in entsprechenden Fällen zwar strafrechtlich weiterhin bestehen, doch wenn der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung gezwungen wird, ist ihm an einer Strafverfolgung auch nur noch bedingt gelegen. Das beschäftigende Unternehmen ist dann im Sinne reibungsloser Betriebsabläufe trotz der Lebenslauffälschung genötigt, eine Einigung mit dem Täter zu erzielen. Doch wie gesagt: Solche richterlichen Ansichten sind gemäß der Erfahrung unserer Detektei in München die absolute Ausnahme und wir kennen derlei Fälle auch nur aus Kollegenberichten.

Daher sei jedem Bewerber geraten, sowohl bei der schriftlichen Bewerbung als auch im persönlichen Vorstellungsgespräch ehrlich zu sein. Der Nachweis des Ausbildungsbetrugs hat am Ende nicht nur die Kündigung und etwaige Schadenersatzforderungen zur Folge, sondern auch die strafrechtliche Verfolgung des Delikts. Zudem sind bei Beauftragung einer Detektei durch den Arbeitgeber die hierfür angefallenen Detektivkosten vom Täter als Verursacher derselbigen zu tragen.

Bewerbungen genauer unter die Lupe zu nehmen, wird vielerorts aus Zeit- und Kostengründen leider unterlassen. Dabei handelt es sich hierbei um ein sehr effektives Mittel der Schadensprävention.


"Hups, nur vertippt!" – Ausreden unzulässig


Wer beim Lügen direkt im Vorstellungsgespräch ertappt wird, kann sich ausmalen, dass die Einstellung nicht erfolgen wird. Rigorose Personalleiter werden Urkundenfälschungen und andere Betrugsversuche zudem direkt zur Anzeige bringen. Und auch wenn erst nach der Probezeit auffällt, dass zum Beispiel die vorherige Anstellung tatsächlich nur ein zweimonatiges Praktikum war, kann sich der Neueingestellte nicht einfach herausreden: Denn anzugeben, man habe sich, wie peinlich, in der Eile vertippt und die Information, dass es sich nur um ein Praktikum handelte, rein versehentlich falsch wiedergegeben, "schützt vor Strafe nicht". Schließlich bürgt jeder Bewerber mit seiner Unterschrift, dem Datum und dem Ort unter dem Lebenslauf dafür, dass alle Angaben korrekt sind.

Gerichtsfeste Fachermittlungen


Zunächst gibt es auch für Personalchefs Möglichkeiten, Teilaspekte von Lebensläufen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, doch mehr als eine oberflächliche Recherche können Laien nicht leisten und die Gerichtsverwertbarkeit etwaig erhaltener Beweise ist aufgrund der mangelnden Objektivität eingeschränkt – unsere Privatdetektei aus München setzt dann ein, wenn Personalchefs nicht mehr weiterwissen bzw. nicht die zeitlichen Ressourcen haben, Vorrecherchen durchzuführen. Legendierte Anrufe bei und Recherchen zu angeblichen vorherigen Arbeitgebern bringen Klarheit darüber, ob der Bewerber tatsächlich dort gearbeitet hat, ob es sich um die behauptete Position handelte und um den angegebenen Zeitraum, ob das vorgelegte Arbeitszeugnis wirklich in dieser Form ausgestellt wurde oder auch ob es sich womöglich um Gefälligkeitsangaben aufgrund persönlicher oder geschäftlicher Verbandelungen handelt. Gab es die Ausbildung im elterlichen Betrieb wirklich oder wird sie nur behauptet und durch den geschäftsführenden Vater gedeckt? Hat dieser vielleicht sogar seine Beziehungen für eine Empfehlung durch ein kooperierendes Unternehmen spielen lassen, um dem faulen Sohn endlich eine unverdient hohe Stellung in einer anderen Firma zu besorgen. Je nach Fall führen unsere Wirtschaftsermittler Observationen und/oder Recherchen durch, die gerichtsverwertbar nachweisen, ob der Bewerber oder die Bewerberin tatsächlich eine Ausbildung absolviert hat.

Um sich rechtlich abzusichern und im Falle einer bereits erfolgten Vertragsunterzeichnung wirksam eine (fristlose) Kündigung aussprechen zu können, sollten Sie sich nicht auf eine Wald-und-Wiesen-Detektei verlassen. Die Qualität der Aaden Detektive München sucht in Bezug auf Legalität, Preis-Leistung-Verhältnis und Professionalität ihresgleichen. Beweise aus einer unrechtmäßig erfolgten Hintergrundrecherche können vor Gericht nicht verwendet werden und verlieren damit ihren Wert. Daher sind eine gute Beratung und eine genaue Prüfung der Sachlage die Basis einer jeder Beauftragung – unserer Detektei ist Ihre Zufriedenheit weit wichtiger als das Erreichen irgendwelcher interner Umsatzziele.


Verdächtig guter Bewerber? Bei Erstverdacht Detektei kontaktieren.


Vermuten Sie hinter dem scheinbar makellosen Lebenslauf eines Bewerbers einen Betrug? Leistet ein neu eingestellter Mitarbeiter außergewöhnlich schlechte Arbeit im Verhältnis zu seinen angeblichen Qualifikationen? Dann setzen Sie sich mit unseren Wirtschaftsdetektiven in München in Verbindung. Sie erreichen uns per Email an info@aaden-detektive-muenchen.de oder telefonisch unter 089 7007 4378-0.


Aaden Wirtschaftsdetektei GmbH München

Amalienstraße 71
D-80799 München
Telefon: 089 7007 4378-0
Fax: 089 7007 4378-9
E-Mail: info@aaden-detektive-muenchen.de
Web: https://www.aaden-detektive-muenchen.de

Vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Tanja Gilke
Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRB 83824

Quelle:
https://www.aaden-detektive-muenchen.de/2017/06/26/ausbildungsvortäuschung-ausbildungsbetrug/

Samstag, 24. Juni 2017

Alkohol am Arbeitsplatz

Umtrunk, Flachmann, Firmenfeier – Was ist erlaubt, was verboten?


Kleine Mengen alkoholhaltiger Getränke gibt es manchmal sogar legal auf der Arbeit: Ein besonderer Geschäftsdeal wird gefeiert, die Kollegin hat zum Geburtstag Kuchen und Sekt mitgebracht oder es soll ein besonderes Tröpfchen für die Firmenfeier vorgekostet werden. Sofern diese doch recht harmlosen Formen von Alkohol am Arbeitsplatz vom Chef abgesegnet sind, dürften sie kein Problem darstellen. Doch wenn die Vorgesetzten keine Kenntnis erhalten oder wenn entgegen ihrer Anweisungen getrunken wird, befinden wir uns nicht mehr nur in einer Grauzone, sondern bei einem Verstoß gegen die Arbeitnehmerpflichten, der je nach Ausmaß sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen kann. Denn Alkohol bei der Arbeit ist in der Regel nicht nur kontraproduktiv für die Arbeitsleistung, es kann auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, z.B. wenn nach dem Umtrunk auf das Geburtstagskind einer der teilnehmenden Kollegen schwere Geräte, Fahrzeuge oder auch gefährliche Substanzen handhaben muss. An diesem Punkt ist durch den Genuss von Alkohol kein sicheres Arbeiten mehr garantiert.

Arbeitgeber sollten sich einerseits nicht gänzlich auf die Eigenverantwortung ihrer Belegschaft verlassen, um Unfälle zu vermeiden, und zum anderen im eigenen betriebswirtschaftlichen Interesse Sorge dafür tragen, dass die Arbeitnehmer ihren Tätigkeiten ordnungsgemäß – d.h. ohne alkoholische Beeinflussung – nachgehen. Wird Alkohol heimlich von einzelnen Mitarbeitern konsumiert, ohne dass die Kollegen und Vorgesetzten etwas davon mitbekommen (sollen), stehen nicht nur Gesundheit und Wohlbefinden des betreffenden Angestellten auf dem Spiel, sondern auch die Qualität der Arbeit und die Sicherheit der Kollegen. Unsere Detektei in Berlin prüft entsprechend verdächtige Mitarbeiter durch inner- oder/und außerbetriebliche Observationen auf Alkoholkonsum unmittelbar vor oder während der Arbeitszeit – lassen Sie sich von uns beraten: 030 2016 9221-0.

Gegen ein gesittetes Anstoßen zu besonderen Anlässen haben die wenigsten Arbeitgeber Einwände, doch derartige Aktivitäten sollten in einem vertretbaren Rahmen bleiben.


Symptome und Folgen von Alkoholmissbrauch


Sitzt Kollege A beispielsweise mit einem Wodka-Flachmann an seinem Schreibtisch, kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei nicht um einen vom Firmenleiter genehmigten Umtrunk handelt, sondern vielmehr um einen Arbeitnehmer, der sich selbst und die Situation nicht mehr unter Kontrolle hat. Sei es privater oder beruflicher Stress, Unzufriedenheit oder Sucht: Langfristiger Alkoholkonsum am Arbeitsplatz zeitigt früher oder später schwerwiegende Folgen. Der Alkohol mindert die Konzentration, Zielstrebigkeit, Denkfertigkeiten, motorischen Fähigkeiten und allgemein die Leistung des Angestellten. Die gravierendste Folge ist meist jedoch nicht der Leistungsabfall, sondern die gesteigerte Fehlerquote mit oft weitreichenden Konsequenzen für die Arbeitsabläufe und das Unternehmen als Ganzes. Auch unprofessionelles Verhalten wie mangelnde Kritikfähigkeit oder Ausfälligkeiten gegen Kollegen, Vorgesetzte und sogar Kunden ist keine Seltenheit. Zudem fungiert Alkohol sowohl als Symptom als auch als Ursache für psychologische Probleme, die wiederum zu langen Ausfallzeiten führen und den Betrieb vor organisatorische Schwierigkeiten stellen können.

Besteht in Ihrem Unternehmen der Verdacht auf einen regelmäßig alkoholisierten Mitarbeiter, freuen sich unsere Berliner Detektive jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme. Durch Einschleusung eines Ermittlers mit passender Legende in Ihren Betrieb lässt sich das (Trink-)Verhalten am Arbeitsplatz dokumentieren. Bei Außendienstlern, Monteuren und anderen Berufsgruppen, die üblicherweise nicht auf dem Firmengelände tätig sind, bieten sich diskrete Observationen während der Arbeitszeit an. Wenn ferner der konkrete Verdacht besteht, dass die Alkoholisierung außerhalb der Arbeitszeit geschieht, sodass der betreffende Angestellte bereits "mit Pegel" im Betrieb erscheint, sind auch Überwachungen in der Freizeit statthaft. Eine offensichtliche Fahne, zweifelsfreies Lallen, fotografische Beweise von versteckten Flachmännern/Flaschen oder auch dem Konsumvorgang an sich dienen in bildtechnischer (Foto + Video), schriftlicher (Ermittlungsbericht) und mündlicher Form (Zeugenaussagen der eingesetzten Detektive) als Beweismaterial für widerrechtlichen Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.


Alarmierende Statistiken: Milliardenverluste durch Alkohol am Arbeitsplatz


Die obigen Ausführungen unserer Berliner Wirtschaftsdetektei werden durch diverse Statistiken untermauert, die zeigen, dass Alkohol am Arbeitsplatz ein erheblicher Grund für Schädigungen zu Lasten von Unternehmen sowie für betriebliche Personenschäden ist:
  • 10 bis 30 % der Arbeitsunfälle sind alkoholinduziert,
  • Alkoholkranke fehlen im Schnitt 16 mal häufiger als ihre Kollegen und fallen 2,5 mal häufiger mit Krankschreibungen aus,
  • ferner sind sie 3,5 mal häufiger in Arbeitsunfälle involviert.

Für Arbeitgeber sind diese Zahlen alarmierend. Schnelles und gezieltes Eingreifen ist unabdingbar, um finanzielle und persönliche Schäden vom Betrieb abhalten zu können. Schließlich entstand der Volkswirtschaft gemäß einer Studie der Universität Hamburg allein im Jahr 2007 durch den Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz ein Schaden von beinahe 30 Milliarden Euro, während alkoholinduzierte Unfälle während der Arbeitszeit rund eine Milliarde kosteten (Quelle: Spiegel).

Firmeninhaber und Personalchefs stehen vor der Verantwortung, das Arbeitsschutzgesetz, konkret Abschnitt 2 § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers, einzuhalten: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen." Ist die vermutlich alkoholisierte Angestellte auch im persönlichen Gespräch nicht bereit, ein Alkoholproblem bzw. den Konsum am Arbeitsplatz einzugestehen, übernehmen unsere Privatdetektive in Berlin gern die Beweisermittlung. Wie Sie im Anschluss mit dem erhobenen Material umgehen, liegt ganz bei Ihnen: persönliche Konfrontation mit dem Ziel, einen Konsens zu finden, der Versuch, den betroffenen Angestellten zu einer Suchtberatung zu bewegen, oder – bei Uneinsichtigkeit – die (fristlose) Kündigung wegen mangelhafter Arbeitsleistung, Verstößen gegen die Arbeitnehmerpflichten und möglicher Gefährdung der Kollegen und Betriebsmittel. 


Klare Regeln, weitsichtige Konsequenzen


Jeder Betriebsrat bzw. Unternehmer muss für sich festlegen, ob Alkohol sogar von Firmenfeiern und Geburtstagen verbannt wird und die Firma somit komplett promillefrei bleibt oder ob zu bestimmten Anlässen Sekt und Bier erlaubt sind. Auch Dinge, die eigentlich selbstverständlich erscheinen, sollten von der Betriebsleitung klar kommuniziert werden: Hat man Maschinen zu bedienen, Menschen zu operieren oder Fahrzeuge zu fahren, verbietet sich natürlich jeglicher Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit oder auch in der Mittagspause. Da der Arbeitgeber in der Bringschuld steht, seine Arbeitnehmer gemäß des Arbeitsschutzgesetzes zu schützen, heißt es für die gesamte Führungsriege, Fehlzeiten, nicht wahrgenommene Termine und schlechte oder fehlende Arbeiten nicht einfach zu ignorieren bzw. offen zu tolerieren, sondern die betreffenden Mitarbeiter zu konfrontieren und, im Falle mangelnder Ehrlichkeit und Einsicht, harte Fakten vorzulegen – ggf. dokumentiert durch Ermittler wie unsere Wirtschaftsdetektive in Berlin.

Beim Mitarbeitergespräch geht es nicht notwendigerweise direkt um eine Kündigung, denn sollte der Angestellte tatsächlich alkoholkrank sein, so ist schließlich allen an einer Besserung der Umstände gelegen; stattdessen sollte mit dem Angestellten nach einer Lösung in Form einer Therapie gesucht werden. Weigert sich der Arbeitnehmer jedoch hartnäckig, eine Therapie zu beginnen, so ist eine fristlose Kündigung rechtens (siehe LAG Hamm, Az: 8 Sa 1412/04).

Nicht nur ein handfestes Alkoholproblem, auch ein stetes Partyleben, das sich negativ auf den Arbeitsalltag auswirkt, ist nicht zu tolerieren.


"Blau" im Büro – Beweise durch Berliner Detektei


Hegen Sie die beunruhigende Vermutung, dass einer Ihrer Mitarbeiter nicht nur ausnahmsweise mit Restalkohol vom Vortag bei der Arbeit erscheint, sondern sogar am Arbeitsplatz seinen Flachmann zückt oder regelmäßig alkoholisiert den Dienst antritt? Dann setzen Sie sich zu Beratungs- oder Beauftragungszwecken mit unserer Privatdetektei in Berlin in Verbindung. Sollte es zu einem Prozess kommen, sind unsere ermittelnden Detektive gerne bereit, als Zeugen auszusagen. Sie erreichen uns zu unseren Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr) unter der folgenden Rufnummer: 030 2016 9221-0.


Aaden Wirtschaftsdetektei GmbH Berlin
Stresemannstraße 23
D-10963 Berlin
Telefon: 030 2016 9221-0
Fax: 030 2016 9221-9
E-Mail: info@aaden-detektive-berlin.de
Web: https://www.aaden-detektive-berlin.de

Vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Tanja Gilke
Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRB 83824

Quellen:
https://www.aaden-detektive-berlin.de/2017/06/24/alkohol-am-arbeitsplatz/
https://www.aaden-detektive-berlin.de/mitarbeiterüberwachung-observation-berlin/alkoholkonsum-am-arbeitsplatz/

Sonntag, 11. Juni 2017

Anstellungsbetrug | Bewerbungsbetrug

Bewerbungstäuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und Urkundenfälschung


Bei einer Jobausschreibung sind sehr gute Adobe-Dreamweaver-Fähigkeiten gefordert? Man braucht mindestens B2-Englischkenntnisse gemäß des Europäischen Referenzrahmens, um für eine ausgeschriebene Stelle infrage zu kommen? Oder man darf keine Vorstrafen besitzen, um angestellt werden zu können? Für die meisten Jobbewerber sind Ausschlusskriterien tatsächlich Ausschlusskriterien, für andere Interessenten handelt es sich dabei eher um kleine, überwindbare Hürden.

Bei ihren Recherchen im Bereich Bewerbungsbetrug haben unsere Privatdetektive aus Düsseldorf schon sehr, sehr viel gesehen: Nicht vorhandene "langjährige Erfahrungen mit Photoshop und Illustrator" werden dessen ungeachtet im Lebenslauf ergänzt, schnell fälscht man sich eine Bescheinigung über Sprachkenntnisse am PC oder leugnet treubrüchig Vorstrafen. Was viele Täter für eine harmlose Schönheitskorrektur halten, erfüllt in Wahrheit die Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Anstellungsbetrugs, der einen Sonderfall des Betrugs im Sinne von § 263 StGB darstellt. Beim Anstellungsbetrug liegt der unmittelbare Vermögensschaden darin, dass die Qualität der versprochenen Arbeitsleistung nicht der vereinbarten Lohn- oder Gehaltszahlung entspricht. Zudem sind Folgeschäden wegen nicht fachgerecht ausgeführter Tätigkeiten keine Seltenheit.

Schadensnachweis obligatorisch für Strafmaßnahmen


Erschleicht man sich eine Anstellung mit der unlauteren Vorspiegelung gar nicht vorhandener Erfahrungen und Ausbildungen, täuscht man den Arbeitgeber zur unrechtmäßigen Erlangung eines Vermögensvorteils und macht sich somit des Betrugs schuldig. Von einem für Anstellungsverhältnisse im Allgemeinen erforderlichen Vertrauensverhältnis kann auf einer solchen Basis natürlich keine Rede mehr sein. Gerade in sensiblen Aufgabenbereichen bzw. Branchen (wie auch dem Detektei-Gewerbe) wäre unter diesen Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung mithin nicht zumutbar. Zu unterscheiden ist, ob trotz eines Mangels an vorgegebenen Erfahrungen eine zufriedenstellende Arbeit abgeliefert werden kann oder nicht. Ist dies der Fall, liegt es am Arbeitgeber zu entscheiden, ob er über die Bewerbungstäuschung hinwegsehen oder den Arbeitsvertrag auflösen und den Angestellten straf- und zivilrechtlich belangen möchte.

Ein strafbarer Anstellungsbetrug setzt zumeist einen entstandenen Schaden voraus: Die Qualität der gelieferten Leistung stimmt nicht mit einer realistischen Erwartungshaltung an die angeblichen Qualifikationen und Erfahrungen überein. Hierzu zählt auch das Erschleichen höherer Lohnsätze durch die Vortäuschung einer höheren Ausbildung. Der Angeklagte kann verurteilt werden, wenn er mit seiner tatsächlichen Ausbildung nicht oder nur mit deutlich weniger Gehalt eingestellt worden wäre. Bspw. würde dem Arbeitgeber durch das Vortäuschen eines Master- anstelle des tatsächlichen Bachelorabschlusses ein direkter Schaden entstehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund der höheren Qualifikation einen höheren Lohn zahlt. Der Tatbestand des Betrugs wäre erfüllt und der Arbeitgeber hätte das Recht zur fristlosen Kündigung, zu einer Strafanzeige und zu einer Schadenersatzklage. Das Gericht wird bis auf Ausnahmefälle (siehe unten) allerdings einen Nachweis verlangen, dass der Schaden tatsächlich durch das delinquente Verhalten des Anstellungsbetrügers entstanden ist – sollten Sie für die Nachweisführung Hilfe benötigen, stehen unsere Wirtschaftsdetektive in Düsseldorf für Sie parat: 0211 9874 011-0.

Vereinbarungen bzw. Vertragsverhältnisse zwischen zwei oder mehr Parteien, die auf der einseitigen Angabe falscher Tatsachen fußen, sind im deutschen Recht für gewöhnlich nichtig – so auch beim Anstellungsbetrug.


Angaben gefälscht, doch Leistung im grünen Bereich – nicht immer Verurteilung durch Gerichte


2010 sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Angeklagte, die ihrem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse sowie ein altes Führungszeugnis vorgelegt und damit ihre Vorstrafen wegen schwerer Körperverletzung verschwiegen hatte, vom Vorwurf des Betruges frei, weshalb die Täterin weiter als Altenpflegerin arbeiten durfte (Beschluss vom 18.11.2010: Az. III-3 RVs 145/10). Begründung: Die Angeklagte hatte eine dem Arbeitsvertrag entsprechend gute und einwandfreie Arbeitsleistung erbracht und dem Arbeitgeber folglich keinen Schaden verursacht.

Anders sähe die Lage aus, wenn beispielsweise Sprachkenntnisse vorgetäuscht werden, die für eine Einstellung ausschlaggebend sind und in der täglichen Arbeit zur Anwendung kommen müssen. Ist der neueingestellte Arbeitnehmer für den Bereich Kundenbetreuung in Frankreich gar nicht in der Lage, einigermaßen fehlerfreie Emails und Briefe auf Französisch zu verfassen, sondern stümpert sich stattdessen mit Online-Übersetzungsprogrammen peinliche und rufschädigende Texte zusammen, besteht für ihn keine Eignung zur Ausführung seiner Tätigkeit. Dem Arbeitgeber entsteht also mindestens durch Lohnzahlung für nicht erwartungsgemäß erbrachte Arbeit ein Schaden, der gerichtlich einklagbar ist und zu einer Verurteilung führen kann. Ferner ist im vorgenannten Beispiel davon auszugehen, dass französische Kunden und Interessenten keinen Kauf-, Dienstleistungs- oder Werkvertrag mit einem Unternehmen abschließen werden, mit dem sie noch nicht einmal vernünftig kommunizieren können. Sollte in Ihrem Betrieb ein entsprechender Verdacht gegen einen Mitarbeiter aufkommen, übernimmt unsere Detektei aus Düsseldorf gern die Überprüfung seiner Bewerbungsunterlagen und liefert gerichtsfeste Beweise für etwaige Falschangaben: info@aaden-detektive-duesseldorf.de.


Sonderfall: Erschleichung einer Beamtenstellung


Im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Einstellungen steht bei der Erschleichung einer Beamtenstelle durch falsche Bewerbungsangaben/Urkundenfälschung kein Freispruch in Aussicht – egal wie hoch die Arbeitsqualität ist. Der Gesetzgeber geht hier per se von einer Vermögensgefährdung bzw. -schädigung aus: "Verschweigt der Täter Umstände, die ihn persönlich als ungeeignet oder unzuverlässig im öffentlichen Dienst erscheinen lassen, erleidet die Anstellungsbehörde schon deswegen einen nicht kompensierbaren Nachteil" (Quelle: Rechtslexikon).

Doch nicht nur bei Beamten, auch bei besonderen Vertrauensstellungen mit entsprechend hohem Gehalt (zumeist Führungspositionen) muss kein Vermögensschaden nachgewiesen werden, um die Strafbarkeit der Handlung zu belegen. Besonders dramatische Auswirkungen kann die Vortäuschung medizinischer Qualifikationen zeitigen. Ein prominentes Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit stellt ein vermeintlicher Neurochirurg dar, der an Kliniken in Magdeburg, Marburg und Regensburg arbeitete. Gesundheitliche Schäden trugen rund 200 Patienten eines niederländischen Arztes davon, der später dennoch in Heilbronn praktizieren durfte (Bericht hier). Teilweise kommt es leider auch zur öffentlichen Glorifizierung von Anstellungsbetrügern und anderen Formen von Hochstaplern (z.B. Gert Postel) nach dem Vorbild von realen und fiktiven Personen wie Thomas Manns Felix Krull oder Friedrich Wilhelm Voigt, dem "Hauptmann von Köpenick". Letzterer wurde für seinen Raub der Stadtkasse aus dem Köpenicker Rathaus nicht nur mit einer Statue vor dem Tatort geehrt, sein Coup ging als "Köpenickiade" sogar in die deutsche Sprache ein und wurde diverse Male künstlerisch umgesetzt (Theaterstücke, u.a. von Carl Zuckmayer, sowie zahlreiche Verfilmungen, Hörspiele etc.).


Gerichtsfeste Überprüfung verdächtiger Angaben durch Düsseldorfer Privatdetektei


Wenn Sie sich in einer der geschilderten oder in einer ähnlichen Situation befinden und vermuten, dass einer Ihrer Angestellten bei der Bewerbung falsche Angaben über seinen Werdegang, seine Fähigkeiten und/oder seine Ausbildungen gemacht hat, dann setzen Sie sich unverbindlich mit den fachkundigen Ermittlern der Aaden Wirtschaftsdetektei Düsseldorf in Verbindung. Mit unseren Hintergrund-Checks finden wir heraus, ob der verdächtige Mitarbeiter Vorstrafen, Schulden, Punkte in Flensburg (z.B. bei Transportfahrern relevant) etc. aufweist, die beim Bewerbungsgespräch verschwiegen wurden. Zudem überprüfen unsere Düsseldorfer Detektive Angaben zu angeblich besuchten Universitäten oder Fachhochschulen, zu Zertifikaten und vorgeblich belegten Weiterbildungen, vorherigen Anstellungen und vielem mehr, um Ihren Verdacht entweder zu bestätigen oder ihn zu zerstreuen.

Sämtliche von uns ermittelten und erbrachten Beweise sind vor Gericht verwertbar. Sie erreichen uns zu Informations- und Beauftragungszwecken zu unseren Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr) unter der folgenden Rufnummer: 0211 9874 011-0.


Aaden Wirtschaftsdetektei GmbH Düsseldorf
Elisabethstraße 11
D-40217 Düsseldorf
Telefon: 0211 9874 011-0
Fax: 0211 9874 011-9
E-Mail: info@aaden-detektive-duesseldorf.de
Web: https://www.aaden-detektive-duesseldorf.de

Vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Tanja Gilke
Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRB 83824


Quellen:
https://www.aaden-detektive-duesseldorf.de/2017/06/11/anstellungsbetrug-bewerbungsbetrug/
https://www.aaden-detektive-duesseldorf.de/mitarbeiterüberwachung-observation-düsseldorf/anstellungsbetrug/